Rechtsprechung
BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.1986 - A 12 S 397/85
- BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
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- BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81
Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft - …
Auszug aus BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <318, 320 f. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]>; vgl. auch BVerfGE 54, 341 ) Demgegenüber kann eine asylrechtliche Veranwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen.Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter gewährleisten (BVerwGE 67, 317 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]) Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu weiterer Klärung der mit der asylrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter zusammenhängenden Rechtsfragen, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß es sich bei politisch motivierten Übergriffen Dritter allenfalls um asylrechtlich nicht relevante Einzelfälle gehandelt habe.
- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <318, 320 f. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]>; vgl. auch BVerfGE 54, 341 ) Demgegenüber kann eine asylrechtliche Veranwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. - BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85
Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der …
Auszug aus BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <318, 320 f. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]>; vgl. auch BVerfGE 54, 341 ) Demgegenüber kann eine asylrechtliche Veranwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen.
- BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber - …
Auszug aus BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
Aus der grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz folgt notwendig, daß aus revisonsgerichtlicher Sicht Beurteilungen, die die Verfolgungsgefahr für eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe unterschiedlich einschätzen, alle gleichermaßen beanstandungsfrei sein können (Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). - BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81
Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit - …
Auszug aus BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
Die weiterhin erhobene Abweichungsrüge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 ff. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) geht bereits in ihrem Ansatz fehl. - BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
Politische Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 21.08.1986 - 9 B 139.86
Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <318, 320 f. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]>; vgl. auch BVerfGE 54, 341 ) Demgegenüber kann eine asylrechtliche Veranwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen.